Ab Januar 2021 gelten neue Richtlinien für die Beantragung und Anerkennung von Erprobungsräumen
Kurzfassung:
Ab Januar 2021 gelten neue Richtlinien für die Beantragung und Anerkennung von Erprobungsräumen der EKM
- Antragsteller können Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Vereine oder Initiativgruppen sein.
- Anträge können nun jederzeit eingereicht werden (siehe entsprechendes Antragsformular, bereitgestellt ab Januar 2021)
- Die für die Anerkennung als Erprobungsraum wichtigen sieben Kriterien werden unverändert beibehalten.
- Als Laufzeit können nun bis zu acht Jahren beantragt werden.
- Es werden nur noch bis zu 25.000 € jährlich aus dem Fonds Erprobungsräume zugestanden. Diese Mittel umfassen höchstens bis zu 50 % der Gesamtkosten des Projektes.
- Bisher anerkannte Erprobungsräume können auf Antrag auf insgesamt acht Jahre Förderzeitraum verlängert werden.
- „Kleine Erprobungsräume“ müssen mindestens vier Kriterien erfüllen. Sie können wie bisher mit einer Einmalzahlung von bis zu 15.000 € rechnen.
- Eine rein finanzielle Förderung ist ausgeschlossen. Anerkannte Erprobungsräume werden fachlich begleitet.
- Die Teilnahme an den verschiedenen Formaten landeskirchlicher Begleitung ist verbindlich.
- Eine Förderung innovativer Arbeitsbereiche von Kirchengemeinden, die sich an den sieben Kriterien orientieren, kann beantragt werden. Mit dem jeweiligen Projekt sollte allerdings noch nicht begonnen worden sein.