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Recht­liche Grund­lagen für besondere Gemeindeformen

Erpro­bungsraum als „echte“ Gemeinde? 
Was ist da möglich und welche recht­lichen Grund­lagen gibt es?

Erpro­bungs­räume sind neue Formen von Gemeinde und christ­licher Gemein­schaft im säku­laren Kontext. Ergänzend zur verfassten Kirche werden hier beweg­li­chere, kleinere oder auch besonders kontex­tuell ausge­richtete Gemein­de­formen gefördert und erprobt. Dies geht nur mit einer gewissen Leich­tigkeit und Flexi­bi­lität, die viele der Grün­de­rinnen und Gründer in den kirch­lichen Struk­turen vermissen.

Dabei geben recht­liche und orga­ni­sa­to­rische Rahmen­be­din­gungen, wie sie die Landes­kirche bieten kann, Sicherheit für inno­vative Ideen. Gleich­zeitig benötigt die Landes­kirche dringend kreative und mutige Personen, die den Status Quo weiter­ent­wi­ckeln wollen. In diesem Wech­sel­spiel ergeben sich eine Vielzahl konkreter Fragestellungen.

So zum Beispiel:

• Darf in einem Erpro­bungsraum ein kirch­licher Trau­got­tes­dienst stattfinden?
• Können sich Gemein­de­mit­glieder zu einem Erpro­bungsraum umge­meinden lassen?
• Wie können in den Erpro­bungs­räumen Taufe oder Abendmahl gefeiert werden?
• Kann man auch ohne Kirchen­mit­glied­schaft in einem Erpro­bungsraum mitmachen?
• Können freie Vereine auch als Gemeinde aner­kannt werden?
• Und wie kann ein Erpro­bungsraum ekkle­sio­lo­gisch ganz Gemeinde sein, ohne dabei gleich die gesamte Verwal­tungslast einer verfassten Kirchen­ge­meinde tragen zu müssen?

Antworten und einen siche­reren Umgang gibt die „Hand­rei­chung zur Erstellung der Rahmen­be­din­gungen für besondere Gemein­de­formen in der EKM“. Darin werden recht­liche Möglich­keiten und die Frei­räume für Gemeinden in beson­derer Form (Erpro­bungs­räume) zusam­men­ge­fasst. Dabei gibt es zwei unter­schied­liche Ansätze: Zum einen für rechtlich eigen­ständige Orga­ni­sa­tionen, wie zum Beispiel ein eige­tra­gener Verein, und zum anderen für unselb­ständige Gruppe, die aber dennoch möglichst unab­hängig als Gemein­schaft agieren möchten.

Die Hand­rei­chung und Muster­satzung hilft dabei, dass eine Gemeinde mit beson­derer Form einen aner­kannten perso­nalen Seel­sor­ge­be­reich zuge­sprochen bekommt und dadurch auch Amts­hand­lungen durch­führen darf, insofern eine Person dazu befugt ist.

DOWNLOAD:

2024-04-01 Hand­rei­chung besondere Gemeindeformen

Muster­satzung Gemein­schaft mit beson­derer Ausrichtung

Wir freuen uns, dass die EKM mit dieser Hand­rei­chung ihre Offenheit gegenüber Gemeinden mit beson­derer Ausrichtung deutlich macht und recht­liche Möglich­keiten beschreibt. Eine viel­fältige und diffe­ren­zierte Gemein­de­land­schaft hilft sich gegen­seitig zu ergänzen, vonein­ander zu lernen und bildet einen wich­tigen Schritt auf dem Weg zu einer zukunfts­fä­higen Kirche.

Gerne beraten wir zum Thema und bei Rückfragen.