Erprobungsraum als „echte“ Gemeinde?
Was ist da möglich und welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Erprobungsräume sind neue Formen von Gemeinde und christlicher Gemeinschaft im säkularen Kontext. Ergänzend zur verfassten Kirche werden hier beweglichere, kleinere oder auch besonders kontextuell ausgerichtete Gemeindeformen gefördert und erprobt. Dies geht nur mit einer gewissen Leichtigkeit und Flexibilität, die viele der Gründerinnen und Gründer in den kirchlichen Strukturen vermissen.
Dabei geben rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen, wie sie die Landeskirche bieten kann, Sicherheit für innovative Ideen. Gleichzeitig benötigt die Landeskirche dringend kreative und mutige Personen, die den Status Quo weiterentwickeln wollen. In diesem Wechselspiel ergeben sich eine Vielzahl konkreter Fragestellungen.
So zum Beispiel:
• Darf in einem Erprobungsraum ein kirchlicher Traugottesdienst stattfinden?
• Können sich Gemeindemitglieder zu einem Erprobungsraum umgemeinden lassen?
• Wie können in den Erprobungsräumen Taufe oder Abendmahl gefeiert werden?
• Kann man auch ohne Kirchenmitgliedschaft in einem Erprobungsraum mitmachen?
• Können freie Vereine auch als Gemeinde anerkannt werden?
• Und wie kann ein Erprobungsraum ekklesiologisch ganz Gemeinde sein, ohne dabei gleich die gesamte Verwaltungslast einer verfassten Kirchengemeinde tragen zu müssen?
Antworten und einen sichereren Umgang gibt die „Handreichung zur Erstellung der Rahmenbedingungen für besondere Gemeindeformen in der EKM“. Darin werden rechtliche Möglichkeiten und die Freiräume für Gemeinden in besonderer Form (Erprobungsräume) zusammengefasst. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Ansätze: Zum einen für rechtlich eigenständige Organisationen, wie zum Beispiel ein eigetragener Verein, und zum anderen für unselbständige Gruppe, die aber dennoch möglichst unabhängig als Gemeinschaft agieren möchten.
Die Handreichung und Mustersatzung hilft dabei, dass eine Gemeinde mit besonderer Form einen anerkannten personalen Seelsorgebereich zugesprochen bekommt und dadurch auch Amtshandlungen durchführen darf, insofern eine Person dazu befugt ist.
DOWNLOAD:
2024-04-01 Handreichung besondere Gemeindeformen
Mustersatzung Gemeinschaft mit besonderer Ausrichtung
Wir freuen uns, dass die EKM mit dieser Handreichung ihre Offenheit gegenüber Gemeinden mit besonderer Ausrichtung deutlich macht und rechtliche Möglichkeiten beschreibt. Eine vielfältige und differenzierte Gemeindelandschaft hilft sich gegenseitig zu ergänzen, voneinander zu lernen und bildet einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer zukunftsfähigen Kirche.
Gerne beraten wir zum Thema und bei Rückfragen.